Aus der Gemeinderatssitzung vom 10. Dezember 2019

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I. Öffentlicher Teil

1. Bericht des Ortsbürgermeisters

  • Der Jugendraum wir zurzeit nicht genutzt. Interesse wurde von meiner Seite abgefragt. Scheint nicht vorhanden. Interessierte können sich noch bis Ende Januar 2020 bei mir melden, ansonsten sollte der Raum einer anderen Nutzung dienen.
  • Wegen Müllablagerungen und ungebührlichen Verhaltens, wurden Anzeigen erstattet. Wie schon des Öfteren erwähnt, verstehe ich hier keinen Spaß. Wir werden diesen Dingen konsequent nachgehen und alle rechtlichen Möglichkeiten ausschöpfen.
  • Am 22 November fand hier bei uns im Bürgerhaus ein Treffen der Ortsbürgermeister der Verbandsgemeinde statt. Wir haben uns in lockerer Runde ausgetauscht. Das Treffen fand positiven Anklang und wird wohl in unregelmäßigen Abständen in anderen Gemeinden wieder stattfinden.
  • Im Zusammenhang der Änderungen unserer Gaststätte, habe ich am 13. November an einer Gaststättenunterweisung der IHK in Koblenz teilgenommen. Es liegen nun alle formellen Voraussetzungen vor, so dass ich davon ausgehe, dass wir ab dem 1. Januar 2020 neu starten können. In diesem Zusammenhang hat ein Treffen mit dem Thekenpersonal stattgefunden. Mithilfe eines Aufrufs im Internet und im Mitteilungsblatt sollen neue Kräfte mobilisiert werden.
  • Die anteiligen Personal- und Sachkosten des Kindergartens für das Jahr 2018 betrugen für die Gemeinden Dreikirchen, Steinefrenz und Weroth 111.049,01 €. Insgesamt besuchten 107 Kinder den Kindergarten. Aus Weroth 28 Kinder. Wir haben einen Kostenanteil von 29.059,55 € zu tragen.
  • Die Vertragsverhandlungen mit Herrn Meiko Wagener bezüglich der Ausrichtung der Kirmes in den kommenden drei Jahren sind abgeschlossen.

2. Beratung und Beschlussfassung Aufstellung Bebauungsplan nach § 13b BauGB

Die Ortsgemeinde Weroth strebt die Aufstellung eines Bebauungsplans nach § 13 b BauGB an. Auf diese Weise sollen die planungsrechtlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen für Bereitstellung von Wohnbauflächen geschaffen werden. Ziel der Ortsgemeinde ist dabei die Schaffung von Bauland für junge Familien. Damit den Fristen des § 13 b BauGB Rechnung getragen wird, werden  nachfolgend fünf Aufstellungsbeschlüsse gefasst. Nach Prüfung der Umsetzungsmöglichkeiten wird über den Fortgang der Verfahren entschieden:

a) Bebauungsplan „In der Gransheck“

Das vorläufige Plangebiet ist dem beiliegenden Plan zu entnehmen:

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Zur Schaffung des Planungsrechts ist die Aufstellung eines Bebauungsplans erforderlich.

Mit der Aufstellung des Bebauungsplans sind zur Rechtfertigung der Planung die nachfolgend aufgelisteten Belange anzuführen:

Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung i.S. des § 1 (6) Nr. 2 BauGB

Der Flächennutzungsplan ist im Wege der Berichtigung nachträglich anzupassen; ein formelles Änderungsverfahren ist gemäß den gesetzlichen Vorgaben des § 13a (2) Nr. 2 BauGB entbehrlich, da nach derzeitigem Planungsstand eine geordnete städtebauliche Entwicklung gewährleistet werden kann.

Die Aufstellung des Bebauungsplans soll im sogenannten beschleunigten Verfahren nach den §13b BauGB erfolgen.

Die in den §13b BauGB formulierten Anwendungsvoraussetzungen sind im vorliegenden Planungsfall erfüllt.

Entsprechend dem in Satz 1 des § 13b BauGB enthaltenen Hinweis auf § 13a BauGB gelten bei der Anwendung des § 13b BauGB auch die entsprechenden „Sonderregelungen“ zur Umweltverträglichkeitsprüfung (es darf kein Baurecht für ein UVP-pflichtiges Vorhaben begründet werden) und der Eingriffsregelung (diese ist im Verfahren nach § 13b BauGB nicht anzuwenden).  

Außerdem ist eine nur einstufige Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung notwendig. Dies bedeutet, dass auf die Durchführung der frühzeitigen Beteiligungsverfahren nach § 3 (1) und § 4 (1) BauGB verzichtet werden kann.

Beschluss:
Der Ortsgemeinderat beschließt die Aufstellung eines Bebauungsplanes nach § 13b BauGB für das o. g. Gebiet. Das Bebauungsplanverfahren trägt die Bezeichnung „In der Gransheck“.
Abstimmungsergebnis: Ja: 9, Nein: 0, Enthaltung 1

b) Bebauungsplan „Ober dem Märzfloss“

Das vorläufige Plangebiet ist dem beiliegenden Plan zu entnehmen:

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Zur Schaffung des Planungsrechts ist die Aufstellung eines Bebauungsplans erforderlich.

Mit der Aufstellung des Bebauungsplans sind zur Rechtfertigung der Planung die nachfolgend aufgelisteten Belange anzuführen:

Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung i.S. des § 1 (6) Nr. 2 BauGB

Der Flächennutzungsplan ist im Wege der Berichtigung nachträglich anzupassen; ein formelles Änderungsverfahren ist gemäß den gesetzlichen Vorgaben des § 13a (2) Nr. 2 BauGB entbehrlich, da nach derzeitigem Planungsstand eine geordnete städtebauliche Entwicklung gewährleistet werden kann.

Die Aufstellung des Bebauungsplans soll im sogenannten beschleunigten Verfahren nach den §13b BauGB erfolgen.

Die in den §13b BauGB formulierten Anwendungsvoraussetzungen sind im vorliegenden Planungsfall erfüllt.

Entsprechend dem in Satz 1 des § 13b BauGB enthaltenen Hinweis auf § 13a BauGB gelten bei der Anwendung des § 13b BauGB auch die entsprechenden „Sonderregelungen“ zur Umweltverträglichkeitsprüfung (es darf kein Baurecht für ein UVP-pflichtiges Vorhaben begründet werden) und der Eingriffsregelung (diese ist im Verfahren nach § 13b BauGB nicht anzuwenden).  

Außerdem ist eine nur einstufige Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung notwendig. Dies bedeutet, dass auf die Durchführung der frühzeitigen Beteiligungsverfahren nach § 3 (1) und § 4 (1) BauGB verzichtet werden kann.

Beschluss:
Der Ortsgemeinderat beschließt die Aufstellung eines Bebauungsplanes nach § 13b BauGB für das o. g. Gebiet. Das Bebauungsplanverfahren trägt die Bezeichnung „Ober dem Märzfloss“.
Abstimmungsergebnis: Ja: 9, Nein: 0, Enthaltung: 1

c) Bebauungsplan „Hinter dem Bürgerhaus“

Das vorläufige Plangebiet ist dem beiliegenden Plan zu entnehmen:

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Zur Schaffung des Planungsrechts ist die Aufstellung eines Bebauungsplans erforderlich.

Mit der Aufstellung des Bebauungsplans sind zur Rechtfertigung der Planung die nachfolgend aufgelisteten Belange anzuführen:

Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung i.S. des § 1 (6) Nr. 2 BauGB

Der Flächennutzungsplan ist im Wege der Berichtigung nachträglich anzupassen; ein formelles Änderungsverfahren ist gemäß den gesetzlichen Vorgaben des § 13a (2) Nr. 2 BauGB entbehrlich, da nach derzeitigem Planungsstand eine geordnete städtebauliche Entwicklung gewährleistet werden kann.

Die Aufstellung des Bebauungsplans soll im sogenannten beschleunigten Verfahren nach den §13b BauGB erfolgen.

Die in den §13b BauGB formulierten Anwendungsvoraussetzungen sind im vorliegenden Planungsfall erfüllt.

Entsprechend dem in Satz 1 des § 13b BauGB enthaltenen Hinweis auf § 13a BauGB gelten bei der Anwendung des § 13b BauGB auch die entsprechenden „Sonderregelungen“ zur Umweltverträglichkeitsprüfung (es darf kein Baurecht für ein UVP-pflichtiges Vorhaben begründet werden) und der Eingriffsregelung (diese ist im Verfahren nach § 13b BauGB nicht anzuwenden).  

Außerdem ist eine nur einstufige Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung notwendig. Dies bedeutet, dass auf die Durchführung der frühzeitigen Beteiligungsverfahren nach § 3 (1) und § 4 (1) BauGB verzichtet werden kann.

Beschluss:
Der Ortsgemeinderat beschließt die Aufstellung eines Bebauungsplanes nach § 13b BauGB für das o. g. Gebiet. Das Bebauungsplanverfahren trägt die Bezeichnung „Hinter dem Bürgerhaus“.
Abstimmungsergebnis: Ja: 10 (Einstimmig)

d) Bebauungsplan „In den Pflanzbeeten“

Das vorläufige Plangebiet ist dem beiliegenden Plan zu entnehmen:

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Zur Schaffung des Planungsrechts ist die Aufstellung eines Bebauungsplans erforderlich.

Mit der Aufstellung des Bebauungsplans sind zur Rechtfertigung der Planung die nachfolgend aufgelisteten Belange anzuführen:

Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung i.S. des § 1 (6) Nr. 2 BauGB

Der Flächennutzungsplan ist im Wege der Berichtigung nachträglich anzupassen; ein formelles Änderungsverfahren ist gemäß den gesetzlichen Vorgaben des § 13a (2) Nr. 2 BauGB entbehrlich, da nach derzeitigem Planungsstand eine geordnete städtebauliche Entwicklung gewährleistet werden kann.

Die Aufstellung des Bebauungsplans soll im sogenannten beschleunigten Verfahren nach den §13b BauGB erfolgen.

Die in den §13b BauGB formulierten Anwendungsvoraussetzungen sind im vorliegenden Planungsfall erfüllt.

Entsprechend dem in Satz 1 des § 13b BauGB enthaltenen Hinweis auf § 13a BauGB gelten bei der Anwendung des § 13b BauGB auch die entsprechenden „Sonderregelungen“ zur Umweltverträglichkeitsprüfung (es darf kein Baurecht für ein UVP-pflichtiges Vorhaben begründet werden) und der Eingriffsregelung (diese ist im Verfahren nach § 13b BauGB nicht anzuwenden).  

Außerdem ist eine nur einstufige Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung notwendig. Dies bedeutet, dass auf die Durchführung der frühzeitigen Beteiligungsverfahren nach § 3 (1) und § 4 (1) BauGB verzichtet werden kann.

Beschluss:
Der Ortsgemeinderat beschließt die Aufstellung eines Bebauungsplanes nach § 13b BauGB für das o. g. Gebiet. Das Bebauungsplanverfahren trägt die Bezeichnung „In den Pflanzbeeten“.
Abstimmungsergebnis: Ja: 10 (Einstimmig)

e) Bebauungsplan „In der Dell“

Das vorläufige Plangebiet ist dem beiliegenden Plan zu entnehmen:

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Zur Schaffung des Planungsrechts ist die Aufstellung eines Bebauungsplans erforderlich.

Mit der Aufstellung des Bebauungsplans sind zur Rechtfertigung der Planung die nachfolgend aufgelisteten Belange anzuführen:

Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung i.S. des § 1 (6) Nr. 2 BauGB

Der Flächennutzungsplan ist im Wege der Berichtigung nachträglich anzupassen; ein formelles Änderungsverfahren ist gemäß den gesetzlichen Vorgaben des § 13a (2) Nr. 2 BauGB entbehrlich, da nach derzeitigem Planungsstand eine geordnete städtebauliche Entwicklung gewährleistet werden kann.

Die Aufstellung des Bebauungsplans soll im sogenannten beschleunigten Verfahren nach den §13b BauGB erfolgen.

Die in den §13b BauGB formulierten Anwendungsvoraussetzungen sind im vorliegenden Planungsfall erfüllt.

Entsprechend dem in Satz 1 des § 13b BauGB enthaltenen Hinweis auf § 13a BauGB gelten bei der Anwendung des § 13b BauGB auch die entsprechenden „Sonderregelungen“ zur Umweltverträglichkeitsprüfung (es darf kein Baurecht für ein UVP-pflichtiges Vorhaben begründet werden) und der Eingriffsregelung (diese ist im Verfahren nach § 13b BauGB nicht anzuwenden).  

Außerdem ist eine nur einstufige Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung notwendig. Dies bedeutet, dass auf die Durchführung der frühzeitigen Beteiligungsverfahren nach § 3 (1) und § 4 (1) BauGB verzichtet werden kann.

Beschluss:
Der Ortsgemeinderat beschließt die Aufstellung eines Bebauungsplanes nach § 13b BauGB für das o. g. Gebiet. Das Bebauungsplanverfahren trägt die Bezeichnung „In der Dell“.
Abstimmungsergebnis: Ja: 10 (Einstimmig)

3. Beratung und Beschlussfassung über die Aufstellung von Hundetoiletten

Beschluss:
Der Ortsgemeinderat beschließt die Anschaffung von vier Hundetoiletten und stellt einen Etat von max. 2.500 Euro zur Verfügung. Folgende Standorte schweben dem Rat vor: Glascontainer beim Sportplatz, Erholungsbank oberhalb der Langheck, Bildstock und Friedhofsweg. Nach der Inbetriebnahme wird geprüft ob das Aufstellen weiterer Mülleimer notwendig ist.

Abstimmungsergebnis: Ja-Stimmen 9, Nein-Stimmen 1

4. Beratung und Beschlussfassung über die weitere Vorgehensweise bezüglich des Feldwegebaus „Verlängerung Mühlenpfad“

Beschluss: Der Ortgemeinderat beschließt den Ausbau des Feldwegs „Verlängerung Mühlenpfad“ gemäß dem vorliegenden Angebot des Ing-Büro Udo Friedrich. Der bereits im Haushalt 2019 vorgesehene Betrag wird  für das Jahr 2020 von 40.000 € auf 50.000 € erhöht.

Abstimmungsergebnis: Ja-Stimmen 11 (einstimmig)

5. Beratung und Beschlussfassung über die weitere Vorgehensweise bezüglich der künftigen Regelung der jetzigen L314 und der damit im Zusammenhang stehenden Verfahren

Nach einem intensiven Meinungsaustausch fasst der Rat folgenden Beschluss:

  • Der Bereich der L314 von der Kreuzung der L317 bis zum Friedhof soll zur Gemeindestraße abgestuft werden. Es wird vom Friedhof bis zur B8 ein Wirtschaftsweg geschaffen. Abstimmungsergebnis: Ja-Stimmen: 10, Nein-Stimmen: 0, Enthaltungen: 1
  • Unabhängig davon soll im Bereich der Diezer Str. (L317) durch bauliche Veränderungen eine geschwindigkeitshemmende Maßnahme getroffen werden, die eine Reduzierung der Durchfahrtsgeschwindigkeit von 50 km/h gewährleistet.
    Abstimmungsergebnis: Ja-Stimmen: 10, Enthaltungen: 1

Das Angebot des Kreises die Seitenbanketten Unterstraße Richtung K158 zu befestigen oder eine Ausbuchtung einzurichten besteht weiterhin. Der Busverkehr wurde schon gesperrt. Weitere verkehrsberuhigte Maßnahmen werden im Zusammenhang mit der Abstufung der L314 angestrebt. 

6. Beratung und Beschlussfassung über die weitere Vorgehensweise bezüglich der geplanten Bauhofhalle

Ratsmitglied Frank Reusch hat mit verschiedenen Architekten und Planern Kontakt bezüglich der geplanten Bauhofhalle aufgenommen, wovon folgende zu einem Informationsgespräch für die Sitzungsrunde im Januar geladen werden sollen:

  • Thomas Gläßer, Weroth
  • Christian Theis, Steinefrenz
  • Sebastian Stahl (Manfred Hummrich), Hünfelden-Kirberg

7. Beratung und Beschlussfassung über Anschaffungen und Maßnahmen in der Ortslage

  • Laubsauger
    Der Rat beschließt die Anschaffung eines Laubsaugers in Höhe von 2.648,84 Euro.
    Abstimmungsergebnis: Ja-Stimmen 11 (einstimmig)
  • Beete
    Das Beet in der Kaiserstraße 2 bleibt in dieser Form bestehen und wird durch den Gemeindearbeiter Reusch bei Bedarf zurückgeschnitten.
    Der Gemeinderat beschließt die Baumstümpfe in den Beeten Ecke Kaiserstraße / Schulstraße sowie beim Anwesen Kaiserstraße 1 gemäß dem Kostenvoranschlag der Fa. Enk und Horn zu entfernen. Es werden neue Bäume gepflanzt. Dieter Graf hat sich in der Sitzung bereit erklärt, den Baum für das Beet Ecke Schulstraße zu stiften.
    Der zweite Baum soll ggf. im Zusammenhang mit der geplanten Baumspendenaktion der Spvgg. Steinefrenz/Weroth (100-jähriges Jubiläum) gepflanzt werden.
    Abstimmungsergebnis: Ja-Stimmen: 11 (einstimmig)
  • Leinwand
    Der Rat beauftragt das Ratsmitglied Kleppel mit der Anschaffung einer mobilen Leinwand  bis zu einem Betrag 700,00 €.
    Abstimmungsergebnis: Ja-Stimmen 11 (einstimmig)

8. Verschiedenes

  • Im Zusammenhang mit dem Beschluss zur Erneuerung der Schankanlage im Bürgerhaus, spricht sich der Rat für eine Bierbegleitkühlung bis zum Zapfhahn aus. 
  • Ratsmitglied Gallus betreut die Erneuerung der Bänke bei der Linde, die mit einer Spende der Kirmesgesellschaft finanziert werden.
  • Ratsmitglied Stiehl berichtet von der Auftaktveranstaltung zur Aufstellung eines Klimakonzepts bei der VG Wallmerod am 04.12.2019.
Bürger, Bürgerhaus, Bürgermeister, Dorf, Gemeinderat, Gemeinderatssitzung

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